Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 159/1912 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015RGBl. Nr. 159 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
24.03.1988
Außerkrafttretensdatum
30.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams genießt als solche sowie hinsichtlich ihrer Religionsübung und ihrer Religionsdiener denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften.
Auch die Lehren des Islams, seine Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015
Dokumentnummer
NOR40027770